Weitere Entscheidung unten: OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015

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   OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2015 - 1 A 10031/15.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2015 - 1 A 10031/15.OVG (https://dejure.org/2015,17968)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.07.2015 - 1 A 10031/15.OVG (https://dejure.org/2015,17968)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 1 A 10031/15.OVG (https://dejure.org/2015,17968)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 31 Abs 2 BauGB, § 6 Abs 3 BauO RP, § 86 Abs 1 BauO RP
    Zum Begriff Baugrundstück in textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes - Ermessen bei einer Befreiung nach § 31 Abs 2 BauGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des gemeindlichen Einvernehmens bei der Erteilung einer Baugenehmigung zur Erhöhung der Anzahl der genehmigten Wohneinheiten

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 888
  • DVBl 2015, 1194
  • BauR 2015, 1799
  • ZfBR 2015, 704
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 14.02.1991 - 4 C 51.87

    Bauplanungsrecht: Bauplanungsrechtliche Hindernisse für Grundstücksteilung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2015 - 1 A 10031/15
    Für den Vollzug der Festsetzungen des Bebauungsplans ist nämlich ein Rückgriff auf das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne die Regel: Das Grundstück im bauplanungsrechtlichen Sinne wird grundsätzlich mit dem bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Grundstück gleichgesetzt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - 4 C 73.68 - Urteil vom 14. Dezember 1973 - 4 C 48.72; Urteil vom 14. Februar 1991 - 4 C 51.87 -).

    Dieser bundesrechtlich vorgegebene Begriff des Baugrundstücks kann durch das Landesrecht - hier durch die Zulassung einer Vereinigungsbaulast - nicht verändert werden, andernfalls würde das Bundesrecht je nach dem Landesrecht einen unterschiedlichen Inhalt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1991 - 4 C 51/87 -, BVerwGE 88, 24ff).

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2015 - 1 A 10031/15
    Aus der Regelung des § 214 Abs. 4 BauGB ergibt sich im Gegenteil die der Beigeladenen hier bestrittenen Befugnis zur Fehlerbehebung, die ihr im Interesse der Rechtssicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31/85 -, BVerwGE 75, 262 f., juris, Rn. 31) und im Interesse der Sicherstellung einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung eingeräumt ist.

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Ermessen der Gemeinde von der rechtlichen Möglichkeit, fehlerhafte Pläne nach Fehlerbeseitigung mit Rückwirkung in Kraft zu setzen, gemäß der Zielsetzung des Gesetzes häufig in dem Sinne reduziert sein wird, dass die Gemeinde im Interesse der Rechtssicherheit ihren Plan mit Rückwirkung in Kraft zu setzen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31/85 -, BVerwGE 75, 262 f., juris, Rn. 31).

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

    Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2015 - 1 A 10031/15
    "...Zwar liegt die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung dem Wortlaut nach ("kann") im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, so dass das Vorliegen der Voraussetzungen allein für die Erteilung einer Befreiung noch keinen Anspruch auf die Befreiung vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 - Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13.01 - BGH, Urteil vom 25. November 1982 - III ZR 55.87 -, BauR 1983, 231).
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 17.90

    Wohnung in Zinngießerei - Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Abstandsflächenrecht,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2015 - 1 A 10031/15
    "...Zwar liegt die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung dem Wortlaut nach ("kann") im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, so dass das Vorliegen der Voraussetzungen allein für die Erteilung einer Befreiung noch keinen Anspruch auf die Befreiung vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 - Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13.01 - BGH, Urteil vom 25. November 1982 - III ZR 55.87 -, BauR 1983, 231).
  • BGH, 25.11.1982 - III ZR 55/81

    Geltung eines funktionslosen Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2015 - 1 A 10031/15
    "...Zwar liegt die Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung dem Wortlaut nach ("kann") im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, so dass das Vorliegen der Voraussetzungen allein für die Erteilung einer Befreiung noch keinen Anspruch auf die Befreiung vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 - Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13.01 - BGH, Urteil vom 25. November 1982 - III ZR 55.87 -, BauR 1983, 231).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2004 - 10 A 3502/02

    Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2015 - 1 A 10031/15
    Dies berücksichtigt, dass wegen des Umfangs der Anwendungsvoraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB die Spielräume für zusätzliche Erwägungen bei Ausübung des Ermessens tendenziell gering sind, da die für die drei Befreiungstatbestände verlangten Voraussetzungen nahezu erschöpfend sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. April 2004 - 10 A 3502/02 -, juris)...".
  • BVerwG, 17.12.1998 - 4 C 16.97

    Hamburgischer Baustufenplan; übergeleiteter Bebauungsplan; Auslegung eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2015 - 1 A 10031/15
    Die Abweichung muss etwa zu dem nach § 1 BauGB zulässigen Inhalt des konkreten Bebauungsplans, von dem abgewichen wird, gemacht werden können, wobei wiederum die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, NVwZ 1999, S. 981, 984; s.a. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 31 Rn. 47 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 B 5.99
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2015 - 1 A 10031/15
    Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05. März 1999 - 4 B 5.99 -, juris).
  • BVerwG, 19.05.2004 - 4 B 35.04

    Grundzüge der Planung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2015 - 1 A 10031/15
    Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab (BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 B 35.04 -, BeckRS 2004, 22801; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 31 Rn. 35).
  • BVerwG, 07.11.1997 - 4 NB 48.96

    Bauplanungsrecht - Rückwirkende Inkraftsetzung eins Bebauungsplans; Rückwirkung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2015 - 1 A 10031/15
    Noch vor Inkrafttreten des BauROG 1998 hatte das BVerwG (Urteil vom 7. November 1997, - 4 NB 48.96 -, juris) entschieden, dass selbst materielle Fehler eines Bebauungsplans nicht in einem vollständig neuen Planverfahren behoben zu werden brauchten.
  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 48.72

    Begriff der Grundstücksteilung i.S. von § 19 Abs. 3 BBauG; Erledigung des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.2012 - 1 A 10543/12

    Bauplanung; Heilung eines Ausfertigungsmangels; Funktionslosigkeit des

  • BVerwG, 26.06.1970 - IV C 73.68

    Maß der baulichen Nutzung bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

  • BVerwG, 06.03.2000 - 4 BN 31.99

    Bauplanungsrecht; Verwaltungsprozeßrecht - Bebauungsplan; zwischengemeindliche

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG betrifft nur den Fall, dass über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden wird; dann sind die in den verschiedenen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung zusammenzufassen; davon zu unterscheiden ist der - hier vorliegende - Fall der Planfeststellung eines Abschnitts einer Bundesfernstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 84 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 61).

    Dagegen findet sie keine Anwendung auf die räumlich und zeitlich aufeinander folgende abschnittsweise Verwirklichung eines Vorhabens (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 62 m.w.N.).

    Bei der Planfeststellung von Autobahnabschnitten handelt es sich schließlich auch nicht um Teilzulassungen im Sinne des § 13 UVPG, sondern um Entscheidungen über jeweils selbständige Vorhaben, denen im Unterschied zu Teilzulassungen keine Bindungs- und Abschichtungswirkung hinsichtlich der Folgeabschnitte zukommt (vgl. Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 13 Rn. 15, 41; OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 63).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

    § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG betrifft nur den Fall, dass über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden wird; dann sind die in den verschiedenen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung zusammenzufassen; davon zu unterscheiden ist der - hier vorliegende - Fall der Planfeststellung eines Abschnitts einer Bundesfernstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 84 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 61).

    Dagegen findet sie keine Anwendung auf die räumlich und zeitlich aufeinander folgende abschnittsweise Verwirklichung eines Vorhabens (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 62 m.w.N.).

    Bei der Planfeststellung von Autobahnabschnitten handelt es sich schließlich auch nicht um Teilzulassungen im Sinne des § 13 UVPG, sondern um Entscheidungen über jeweils selbständige Vorhaben, denen im Unterschied zu Teilzulassungen keine Bindungs- und Abschichtungswirkung hinsichtlich der Folgeabschnitte zukommt (vgl. Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 13 Rn. 15, 41; OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 63).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

    § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG betrifft nur den Fall, dass über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden wird; dann sind die in den verschiedenen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung zusammenzufassen; davon zu unterscheiden ist der - hier vorliegende - Fall der Planfeststellung eines Abschnitts einer Bundesfernstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 84 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 61).

    Dagegen findet sie keine Anwendung auf die räumlich und zeitlich aufeinander folgende abschnittsweise Verwirklichung eines Vorhabens (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 62 m.w.N.).

    Bei der Planfeststellung von Autobahnabschnitten handelt es sich schließlich auch nicht um Teilzulassungen im Sinne des § 13 UVPG, sondern um Entscheidungen über jeweils selbständige Vorhaben, denen im Unterschied zu Teilzulassungen keine Bindungs- und Abschichtungswirkung hinsichtlich der Folgeabschnitte zukommt (vgl. Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 13 Rn. 15, 41; OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 63).

  • VG Würzburg, 23.12.2015 - W 4 K 14.1192

    Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

    Für die Auslegung von textlichen Festsetzungen in Bebauungsplänen gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (OVG RhPf, U.v. 2.7.2015 - 1 A 10031/15 - NVwZ-RR 2015, 888; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 118. EL August 2015, § 9 Rn. 14).
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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14.OVG   

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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 14 Abs 1 BNatSchG, § 34 Abs 1 BNatSchG, § 34 Abs 2 BNatSchG, § 34 Abs 3 BNatSchG, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG
    Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der B 10 im Abschnitt zwischen Godramstein und der A 65; umweltschutzrechtliche Rechtfertigung

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße Nr. 10 zwischen Godramstein und der Bundesautobahn A 65

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße Nr. 10 zwischen Godramstein und der Bundesautobahn A 65

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage gegen vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Godramstein und A 65 erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klage gegen vierstreifigen Ausbau der B 10 zwischen Godramstein und A 65 erfolglos

Papierfundstellen

  • DVBl 2015, 1194
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 16.12

    Planfeststellung; Präklusion; Substantiierungslast; Einwendungsfrist; effektiver

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14
    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, weil es etwa für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, NVwZ 2007, 462 und juris, Rn. 7 sowie Urteil vom 3. Mai 2013 - 9 A 16/12 -, BVerwGE 146, 254 und juris, Rn. 21, m.w.N.).

    Daher kann offen bleiben, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung auf die Klage eines anerkannten Umweltvereins im Rahmen von dessen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5 UmwRG eingeschränkter Rügebefugnis überhaupt zu prüfen ist (streitig; zum Meinungsstand vgl. z. B. Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2 UmwRG, Rn. 15, m.w.N.; verneinend BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 4 VR 1/03, 4 A 1/03 -, juris, Rn. 7; offengelassen in der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu § 64 BNatSchG, vgl. zuletzt die Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 17 und vom 8. Januar 2014 - 9 A 4/13 -, BVerwGE 149, 31 und juris, Rn. 30; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - 8 C 10435/08.OVG -, NuR 2009, Seite 636 und juris, Rn. 23).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit mehrfach entschieden hat, ist das Vorbringen, die der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose sei methodisch fehlerhaft und die prognostizierten Verkehrszahlen seien unrealistisch, schon grundsätzlich nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und -überprüfung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 22 ff. sowie Urteil vom 8. Januar 2014, a.a.O., Rn. 35 f).

    Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine Verkehrsprognose vorzugwürdig sein könnte; entscheidend ist vielmehr allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 24, m.w.N.).

    Denn der Bundesverkehrswegeplanung und der gesetzlichen Bedarfsfeststellung 2004 lag eine Prognose der bundesweiten Verkehrsverflechtungen bezogen auf das Jahr 2015 zugrunde, deren Kernstück deutschlandweite räumliche Verflechtungsmatrizen in Personen- und Güterverkehr bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 23, m.w.N.).

    Die Überprüfung ist auf der Grundlage eines Vergleichs der bei der Aufstellung des Bedarfsplans 2004 herangezogenen bundesweiten Verkehrsprognose 2015 mit der insbesondere die demografischen Leitdaten berücksichtigenden bundesweiten Verkehrsprognose 2025 auf der Ebene des Bundes, der Bundesländer und von Teilregionen zu dem Ergebnis gelangt, dass die seinerzeit festgestellten Bedarfseinstufungen für die Bundesfernstraßen auch bei Ansatz der aktuellen Verkehrsentwicklung gelten (vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 23).

    Wenn aber bereits die aktuelle Verkehrsbelastung nach den anerkannten Regelwerken einen vierstreifigen Ausbau - sogar mit einem größeren Regelquerschnitt - rechtfertigt und selbst nach den vom Kläger für richtig erachteten Verkehrsprognosen nicht mit einem wesentlichen Rückgang der Verkehrsbelastung, sondern zumindest mit einer Stagnation zu rechnen ist, kann keine Rede davon sein, dass es im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan an jeglicher Notwendigkeit fehlen könnte oder das angestrebte Planungsziel infolge einer grundlegenden Wandlung der Verhältnisse seit der Bedarfsfeststellung des Gesetzgebers unter keinen Umständen mehr auch nur annähernd erreichbar erscheint (vgl. zu diesen Maßstäben auch insoweit BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14
    Um die Planfeststellungsbehörde in die Lage zu versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen, benötigt sie aber jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (vgl. zum Ganzen z.B. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 54, m.w.N.).

    Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen, wobei der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008, a.a.O., Rn. 64 f.).

    Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 135, m.w.N.).

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14
    Daher kann offen bleiben, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung auf die Klage eines anerkannten Umweltvereins im Rahmen von dessen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5 UmwRG eingeschränkter Rügebefugnis überhaupt zu prüfen ist (streitig; zum Meinungsstand vgl. z. B. Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2 UmwRG, Rn. 15, m.w.N.; verneinend BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 4 VR 1/03, 4 A 1/03 -, juris, Rn. 7; offengelassen in der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu § 64 BNatSchG, vgl. zuletzt die Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 17 und vom 8. Januar 2014 - 9 A 4/13 -, BVerwGE 149, 31 und juris, Rn. 30; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - 8 C 10435/08.OVG -, NuR 2009, Seite 636 und juris, Rn. 23).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit mehrfach entschieden hat, ist das Vorbringen, die der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose sei methodisch fehlerhaft und die prognostizierten Verkehrszahlen seien unrealistisch, schon grundsätzlich nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung und -überprüfung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 22 ff. sowie Urteil vom 8. Januar 2014, a.a.O., Rn. 35 f).

    Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlt oder sich die Verhältnisse der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014, a.a.O., Rn. 34, m.w.N.).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14
    Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 92).

    In rechtlicher Hinsicht ist das vom Kläger angesprochene Gebot der Problem- bzw. Konfliktbewältigung ein anerkannter Abwägungsgrundsatz: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich gehalten, alle Probleme, die sich durch das Planvorhaben ergeben, bzw. alle Konflikte, die durch die Planungsentscheidung geschaffen werden, im Planfeststellungsbeschluss zu bewältigen; dabei kann die Konfliktbewältigung auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlicher Regelung beruhenden Verfahren überlässt (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 - 9 B 11/10 -, NuR 2010, 799 und juris, Rn. 20 sowie Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64/07 -, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 107, jeweils m.w.N.).

    Nichts anderes gilt für sonstige, vom Betrieb eines planfestgestellten Straßenneu- oder -ausbauvorhabens ausgehende Immissionen (Luftschadstoffe, Vibrationen; vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 9 A 64/07 -, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 107).

  • BVerwG, 10.04.1997 - 4 C 5.96

    Straßenbau - Gesamtvorhaben - Abschnittsbildung - Umweltverträglichkeitsprüfung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14
    Demnach ist bei einer abschnittsweisen Planung der Abschnitt, über den in einem Verfahren entschieden wird, zugleich das Vorhaben, das der UVP unterliegt (vgl. zum Ganzen z. B. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5/96 -, BVerwGE 104, 326 und juris, Rn. 24, sowie Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 -, UPR 1996, 270 und juris, Rn. 30, jeweils m.w.N.).

    Ob die Abschnittsbildung zulässig ist, richtet sich nicht nach dem UVP-Recht, sondern nach dem materiellen Planungsrecht, vorliegend nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, da auch die Anforderungen an die Abschnittsbildung über das Abwägungsgebot gesteuert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997, a.a.O., Rn. 25).

    Da die einzelnen Abschnitte bei der abschnittsweisen Planfeststellung einer Fernstraße als selbständige Vorhaben anzusehen sind, wird über sie nicht im Rahmen einer Teilzulassung entschieden, so dass § 13 UVPG keine Anwendung findet (so zutreffend z. B. Schieferdecker, in: Hoppe/Bergmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 13, Rn. 15 und Fußnote 25, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5/96 -, a.a.O., Rn. 24).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14
    Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht aber deutlich gemacht, dass es, soweit es um die Frage einer Fehlgewichtung der Lärmimmissionsbelastung zu Lasten Dritter geht, nur auf solche Mängel einer Lärm- bzw. Verkehrsprognose ankommen kann, die eine Unterschätzung der Verkehrsentwicklung und damit der mit ihr verbundenen Verkehrsimmissionsbelastung zur Folge haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 und juris, Rn. 104 f).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle: Sie sind lediglich darauf zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris, Rn. 10 und Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 und juris, Rn. 105 sowie Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20.08 -, NuR 2010, 870 und juris, Rn. 73, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 24.11.2010 - 9 A 13.09

    Planfeststellung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Scoping; Anstoßwirkung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14
    Grundsätzlich hat die Planfeststellungsbehörde alle in Betracht kommenden Alternativen - einschließlich der Nullvariante - in den Blick zu nehmen und ihre Eignung für das geplante Projekt - zumindest grob - zu prüfen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150 und juris, Rn. 65, sowie Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, BVerwGE 138, 225 und juris, Rn. 62).

    Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Gesamtplanung muss der Teilabschnitt zudem eine eigenständige - wenn auch nicht in vollem Umfang die ihm in der Gesamtplanung zugedachte - Verkehrsfunktion für den Fall haben, dass sich das Gesamtkonzept der Planung im Nachhinein als nicht realisierbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19/94 -, BVerwGE 100, 370 und juris, Rn. 48; siehe auch Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 -, BVerwGE 138, 226 und juris, Rn. 69).

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14
    Dementsprechend stellt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bei baubedingten Flächenverlusten darauf ab, ob sie mit unmittelbaren oder mittelbaren Einwirkungen auf erhaltungszielbestimmende Lebensraumtypen verbunden sind; dabei ist grundsätzlich jeder vorhabenbedingte Verlust von Flächen eines Lebensraumtyps der Anlage I der Habitatrichtlinie als erheblich zu werten, es sei denn, er hätte lediglich Bagatellcharakter (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, NuR 2009, 711 und juris, Rn. 49, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 9.06 -, BVerwGE 130, 299 und juris, Rn. 124 ff.).

    Dabei hat er sich an den diesbezüglichen Grundsätzen der Rechtsprechung orientiert; diesen zufolge ist es Aufgabe der Kohärenzsicherungsmaßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele zu kompensieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, NuR 2009, 711 und juris, Rn. 69, m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2009 - 8 C 10435/08

    Ortsumgehung Bad Bergzabern (B 427) darf gebaut werden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14
    Daher kann offen bleiben, ob das Erfordernis der Planrechtfertigung auf die Klage eines anerkannten Umweltvereins im Rahmen von dessen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5 UmwRG eingeschränkter Rügebefugnis überhaupt zu prüfen ist (streitig; zum Meinungsstand vgl. z. B. Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 2 UmwRG, Rn. 15, m.w.N.; verneinend BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 4 VR 1/03, 4 A 1/03 -, juris, Rn. 7; offengelassen in der Rechtsprechung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu § 64 BNatSchG, vgl. zuletzt die Urteil vom 3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 17 und vom 8. Januar 2014 - 9 A 4/13 -, BVerwGE 149, 31 und juris, Rn. 30; siehe auch Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - 8 C 10435/08.OVG -, NuR 2009, Seite 636 und juris, Rn. 23).

    Die in Kapitel C II. Nr. 2 vorgesehene Möglichkeit, die beiden landespflegerischen Maßnahmen in Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde auf anderen als den im landespflegerischen Begleitplan ursprünglich dafür vorgesehenen Flächen zu verwirklichen, ist im Übrigen als Planvorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG zulässig (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 10. März 2009 - 8 C 10435/08.OVG -, NuR 2009, S. 636 und juris, Rn. 92, m.w.N.).

  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 8 C 10494/14
    Vielmehr wäre von einem Umweltverband zu erwarten gewesen, dass er seiner Mitwirkungslast, Angaben dazu zu machen, welches umweltrechtliche Schutzgut betroffen ist und in welcher Beziehung diesem aus seiner Sicht Beeinträchtigungen drohen (vgl. dazu z. B. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, NuR 2008, Seite 176 und juris, Rn. 31), im Bewusstsein der grundlegend unterschiedlichen Strukturen und Bedeutung des UVP-Rechts einerseits (formelle Anforderungen an die Verfahrensgestaltung) und des FFH-Gebiets- sowie des Artenschutzrechts andererseits (materielle Anforderungen als zwingendes Recht) durch entsprechend thematisch differenzierende Angaben Rechnung trägt (vgl. zu den Anforderungen an die Rüge einer fehlerhaften UVP als selbständigem Verfahrensfehler auch BVerwG, Beschluss vom 11. August 2006 - 9 VR 5/06 -, NVwZ 2006, 1170 und juris, Rn. 11).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils': Eine Prognose für die nachfolgenden Abschnitte muss ergeben, dass der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2007 - 9 B 38.07 -, NuR 2008, 276 und juris, Rn. 20, m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14

    Normenkontrollantrag eines anerkannten naturschutzrechtlichen

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 23.04.2014 - 9 A 25.12

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Erörterungstermin; Verzicht;

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04

    Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • BVerwG, 28.11.2013 - 9 B 14.13

    Verkehrsprognosen und Verträglichkeitsprüfung; naturschutzrechtliches

  • BVerwG, 10.11.2009 - 9 B 28.09

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; erhebliche Beeinträchtigung; Erhaltungsziel;

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 14.10

    Planfeststellung; sachliche Zuständigkeit; Einwendung; Einwendungsausschluss;

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14.06

    Bundesstraße; Ortsdurchfahrt; weiträumiger Verkehr; Planrechtfertigung;

  • BVerwG, 23.06.2009 - 9 VR 1.09

    Aussetzung der sofortigen Vollziehung; Aufhebung der Aussetzung;

  • VG Neustadt, 13.12.2007 - 4 K 1219/06

    Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss über die Hochwasserrückhaltung in den

  • BVerwG, 28.12.2009 - 9 B 26.09

    Straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Naturschutzverein;

  • BVerwG, 15.03.2013 - 9 B 30.12

    Planrechtfertigung; Verkehrsprognose

  • BVerwG, 10.10.2006 - 9 B 27.05

    Rechtliches Gehör; Planrechtfertigung; Abwägung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

  • BVerwG, 01.07.2003 - 4 VR 1.03

    Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses - Abwehr gegen eine heranrückende

  • BVerwG, 02.09.2010 - 9 B 11.10

    Rechtliches Gehör; Einwendungsausschluss des Planbetroffenen; Zugriff auf

  • VGH Bayern, 19.07.2006 - 8 A 06.40015

    Rügebefugnis der Gemeinden - Bedarfsplan

  • VGH Bayern, 13.07.2009 - 8 CS 09.1388

    Vorläufiger Rechtsschutz; Bundesfernstraßenbau; sofort vollziehbare

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

  • BVerwG, 24.10.2013 - 7 C 36.11

    Großkraftwerk, steinkohlebefeuertes; Änderungsvorhaben; Genehmigung,

  • BVerwG, 28.02.1996 - 4 A 27.95

    Fernstraßenrecht: Abwägung zwischen Eigentumsinteressen und Totenruhe bei

  • BVerwG, 11.08.2006 - 9 VR 5.06

    Straßenplanung; Betroffenenbeteiligung; Anstoßwirkung; Planauslegung;

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG betrifft nur den Fall, dass über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden wird; dann sind die in den verschiedenen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung zusammenzufassen; davon zu unterscheiden ist der - hier vorliegende - Fall der Planfeststellung eines Abschnitts einer Bundesfernstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 84 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 61).

    Dagegen findet sie keine Anwendung auf die räumlich und zeitlich aufeinander folgende abschnittsweise Verwirklichung eines Vorhabens (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 62 m.w.N.).

    Bei der Planfeststellung von Autobahnabschnitten handelt es sich schließlich auch nicht um Teilzulassungen im Sinne des § 13 UVPG, sondern um Entscheidungen über jeweils selbständige Vorhaben, denen im Unterschied zu Teilzulassungen keine Bindungs- und Abschichtungswirkung hinsichtlich der Folgeabschnitte zukommt (vgl. Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 13 Rn. 15, 41; OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 63).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.11.2019 - 8 C 10240/18

    Klage gegen Bau einer zweiten Rheinbrücke bei Wörth überwiegend erfolglos

    Der Beklagte weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass den Annahmen und Ergebnissen einer projektbezogenen Verkehrsprognose für die Frage der Planrechtfertigung eines bundesfernstraßenrechtlichen Neu- oder Ausbauvorhabens nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats keine maßgebliche Bedeutung zukommt; denn die Planrechtfertigung eines solchen Vorhabens folgt grundsätzlich aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung, die insbesondere auch den Zweck hat, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit auch den anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die "richtigere" Verkehrsprognose zu entlasten (vgl. z.B. das Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14.OVG -, "B 10 bei Landau", DVBl. 2015, 1194 und juris, Rn. 74 ff., 78, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Daraus folgt zum einen, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung (vorliegend als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs) grundsätzlich nicht durch Geltendmachung etwa methodischer Mängel einer im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Verkehrsprognose in Frage gestellt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 78, m.w.N.).

    Damit war jedenfalls den rein formellen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. Genüge getan (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 66).

    Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich die gesetzliche Bedarfsfeststellung im konkreten Fall als verfassungswidrig erwiese, weil der Gesetzgeber mit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan die (weitgesteckten) Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, weil etwa für das Vorhaben offensichtlich keinerlei Bedarf besteht, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsfeststellung so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. zu beidem insbesondere Senatsurteil vom 1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 70 f., m.w.N.), oder sich das Vorhaben wegen mangelnder Finanzierbarkeit als objektiv nicht realisierungsfähig und damit als unzulässige "verfrühte Planung" erweist (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, UPR 1999 und juris, Rn. 44 f.; Senatsurteil vom 1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 83, m.w.N.).

  • VG Neustadt, 16.11.2015 - 4 K 1000/14

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss zur Beseitigung des Bahnübergangs in

    Maßgeblich ist vielmehr, ob das planfestgestellte Vorhaben bei objektiver Betrachtungsweise zur Verwirklichung des Planungsziels "vernünftigerweise geboten' ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 9 B 29/14 -, NVwZ 2015, 79; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2015 - LKRZ 2015, 389; Bay. VGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - 22 A 14.40037 -, juris) bzw. der Vorhabenträger die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten darf (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2012 - 5 S 203/11 -, juris m.w.N.).

    Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, juris; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 -, LKRZ 2015, 389).

    Zwar hat die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich alle in Betracht kommenden Alternativen - einschließlich der Nullvariante - in den Blick zu nehmen und ihre Eignung für das geplante Projekt - zumindest grob - zu prüfen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 -, LKRZ 2015, 389; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Oktober 2012 - 5 S 203/11 - , juris).

    Die Trassenwahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 2007 - 9 VR 13.06 - , NuR 2007, 754 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 -, LKRZ 2015, 389 ) .

    Vor dem Hintergrund der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis hinsichtlich Verkehrsprognosen (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 -, LKRZ 2015, 389), des Umstands, dass es keine gesetzliche Vorgabe gibt, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 -, DVBl 2014, 1400), und weil im Übrigen Verkehrsprognosen keiner Richtigkeitsgewähr unterliegen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 -, DVBl. 2014, 237) sowie unter Berücksichtigung des eingeschränkten Rügerechts der Klägerin besteht keine Veranlassung, in allen Einzelheiten auf die Kritikpunkte der Klägerin einzugehen.

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 14.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

    § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG betrifft nur den Fall, dass über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden wird; dann sind die in den verschiedenen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung zusammenzufassen; davon zu unterscheiden ist der - hier vorliegende - Fall der Planfeststellung eines Abschnitts einer Bundesfernstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 84 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 61).

    Dagegen findet sie keine Anwendung auf die räumlich und zeitlich aufeinander folgende abschnittsweise Verwirklichung eines Vorhabens (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 62 m.w.N.).

    Bei der Planfeststellung von Autobahnabschnitten handelt es sich schließlich auch nicht um Teilzulassungen im Sinne des § 13 UVPG, sondern um Entscheidungen über jeweils selbständige Vorhaben, denen im Unterschied zu Teilzulassungen keine Bindungs- und Abschichtungswirkung hinsichtlich der Folgeabschnitte zukommt (vgl. Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 13 Rn. 15, 41; OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 63).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2016 - 8 C 10674/15

    Klage gegen die Erweiterung der Abfalldeponie Rechenbachtal erfolglos

    Eröffnet das Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates die Möglichkeit, ein Gesamtprojekt aufzuspalten und in mehreren Teilschritten auszuführen, so bildet den Bezugspunkt der Umweltverträglichkeitsprüfung das konkrete Projekt, für das ein Antrag gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5/96 -, BVerwGE 104, 326 und juris, Rn. 24; Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27/95 -, UPR 1996, 270 und juris, Rn. 30; OVG RP, Urteil vom 01. Juli 2015 - 8 C 10494/14.OVG -, DVBl. 2015, 1194 und juris, Rn. 58).

    Vielmehr wird sie überwiegend offen gelassen (vgl. OVG RP, Urteil vom 01.07.2015 - 8 C 10494/14.OVG -, DVBl. 2015, 1194 und juris Rn. 73 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4/13 -, BVerwGE 149, 31 und juris Rn. 30; Urteil vom 03.05.2013 - 9 A 16/12 -, BVerwGE 146, 254 und juris Rn. 17).

  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 10.15

    Elbtunnel A 20: Planungsfehler festgestellt - Klagen dennoch weitgehend ohne

    § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG betrifft nur den Fall, dass über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden wird; dann sind die in den verschiedenen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung zusammenzufassen; davon zu unterscheiden ist der - hier vorliegende - Fall der Planfeststellung eines Abschnitts einer Bundesfernstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 84 f.; OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 61).

    Dagegen findet sie keine Anwendung auf die räumlich und zeitlich aufeinander folgende abschnittsweise Verwirklichung eines Vorhabens (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 62 m.w.N.).

    Bei der Planfeststellung von Autobahnabschnitten handelt es sich schließlich auch nicht um Teilzulassungen im Sinne des § 13 UVPG, sondern um Entscheidungen über jeweils selbständige Vorhaben, denen im Unterschied zu Teilzulassungen keine Bindungs- und Abschichtungswirkung hinsichtlich der Folgeabschnitte zukommt (vgl. Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 13 Rn. 15, 41; OVG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 - DVBl. 2015, 1194 Rn. 63).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.08.2021 - 8 C 10217/21

    Unzulässige Verbandsklage gegen Radwegeplanung im Bienwald

    Denn die Regelungen der naturschutzrechtlichen Verbandsklage sind im Anwendungsbereich von Zulassungsentscheidungen u.a. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG - wie hier - gemäß § 1 Abs. 3 UmwRG nicht anwendbar (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14.OVG -, DVBl. 2015, 1194 und juris, Rn. 51; Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 1, Rn. 157).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2017 - 5 S 2449/14

    Rechtmäßigkeit der Umgestaltung einer Zufahrt sowie der Schließung einer zweiten

    Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NVwZ 2013, 649, juris Rn. 21; s. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 1.7.2015 - 8 C 10494/14 - LKRZ 2015, 389, juris Rn. 78 f.).
  • VG Koblenz, 28.11.2019 - 1 K 74/19

    Klage gegen "Lahntal-Radweg" zwischen Laurenburg und Geilnau abgewiesen

    Insofern macht er mit Blick auf die betroffenen Umweltbelange schonendere Alternativlösungen geltend, was er jedenfalls als abwägungserheblichen Belang des Umweltschutzes rügen kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 -, juris Rn. 135 m.w.N.).

    Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 -, juris Rn. 137 ff. m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 22.07.2015 - 1 A 509/14

    Planfeststellungsverfahren, Beeinträchtigung, FFH- Gebiet;

    Für planfeststellungspflichtige Vorhaben, die nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG von Umweltverbänden angefochten werden können, gilt daher nunmehr ein Vorrang der umweltrechtlichen Verbandsklage (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 1. Juli 2015 - 8 C 10494/14 -, juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 10.12.2015 - 3 A 792/13

    Planfeststellungsbeschluss zum Neubau einer Staatsstraße;

  • OVG Sachsen, 05.11.2015 - 3 C 24/13

    Planfeststellung; Einwendungen; Präklusion; Abwägung; Planungsvariante

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